Stephanie Beck
Schriftführerin
- seit 2010 aktiv im Tierheim
- seit 2024 Schriftführerin
- aktiv überwiegend im Hundedienst- / Vermittlung
– Satzungsneufassung –
Vereins-Satzung
des
TIERSCHUTZVEREINS HATTERSHEIM
und Umgebung e.V.
Geschäftsstelle: Tierheimweg 1
65795 Hattersheim
Telefon: (06190) – 732 89
Telefax: 06190 – 732 25
Homepage: www.tierheimhattersheim.de
E-Mail: info@tierheimhattersheim.de
Bankverbindung: Taunus Sparkasse
IBAN DE29 5125 0000 0003 4096 51
BIC HELADEF1TSK
Gläubiger-Ident-Nr. DE11 ZZZ0 0000 0455 55
Steuernummer: 46 250 65138
Betriebsnummer: 49103633
Vereinsregister: VR 7750
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Hattersheim und Umgebung e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 7750 eingetragen.
II. Sitz des Vereins ist Hattersheim am Main.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
I. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das
Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung oder Tierquälerei zu verhüten und deren
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
II. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in
Freiheit lebende Tierwelt. Außerdem ist die Unterhaltung des vereinseigenen Tierheimes, unter der Voraussetzung ausreichend vorhandener
finanzieller Mittel, zu gewährleisten.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf Niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
V. Die nachstehende Regelung gilt für Vereinsmitglieder und sonstige Vereinshelfer die ehrenamtlich tätig sind:
Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung einer angemessenen Vergütung bis zur jeweils gesetzlich beschlossenen Höhe der
jährlichen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz.
VI. Abweichend von § 10 Abs. II. der Satzung kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine / für ihre Vorstandstätigkeit auf Antrag eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Ausgenommen von den vorgenannten Regelungen sind alle Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbereich und in der Vermögensverwaltung des Vereins.
VII. Der Tierschutzverein Hattersheim u.U.e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann werden, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich zu dem Vereinszweck bekennt. Juristische Personen
sowie Körperschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
II. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens zehn Jahre alt sein. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
III. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Ablehnung
brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
IV. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten vorschlagen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein
hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
V. Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, können nicht Mitglied werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
II. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist statthaft.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
III. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Errichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise
mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
IV. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wer den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig
zuwider handelt oder sich einer Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins / des Tierheimes schuldig macht, die geeignet ist, das
Ansehen des Vereins oder der Tierschutzbestrebungen zu schädigen. Sowie wer Unfrieden im Verein stiftet und dadurch den Vereinsfrieden stört.
V. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu geben sich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen.
VI. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
VII. Eine Erstattung entrichteter Beiträge ist generell ausgeschlossen.
VIII. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Wer im Besitz von Tierheimschlüssel
ist, hat diese sofort an den Vorstand abzugeben.
§ 5 Mitgliederbeitrag
I. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Auf Antrag kann der
Vorstand in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen.
II. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
III. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind verpflichtet,
1) zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 5 Abs. II.),
2) bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willem soweit als möglich mitzuwirken,
3) mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
4) den Gemeinschaftsfrieden im Verein und im Tierheim zu wahren.
§ 7 Rechte der Mitglieder
I. Die Mitglieder haben das Recht
1) an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2) vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
3) dem Vorstand schriftliche Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 8 Vereinsorgane
I. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 9 Wahl des Vorstandes
I. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer.
Darüber hinaus können bis zu drei Beisitzer gewählt werden.
II. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
III. Die Amtszeit dauert drei Jahre.
IV. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der übrige Vorstand ein Ersatzmitglied bis
zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl berufen.
V. Die in § 10 Abs. II. genannten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen zum Zwecke ihrer Qualifikation mindestens
4 Jahre und die übrigen Vorstandsmitglieder müssen mindestens 2 Jahre Vereinsmitglied sein, um den fachlichen Erfordernissen
des Vereins / des Tierheimes gerecht werden zu können.
VI. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder für die ein schriftlicher Kandidatenvorschlag für ein konkret benanntes Vorstandsamt mit mindestens drei
Unterstützerunterschriften eine Woche vor dem Versammlungs- und Wahltermin beim Verein vorliegt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
I. Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende
überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
II. Den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch bilden der erste Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassierer. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung hat durch zwei vertretungs-
berechtigte Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Zur Gewährleistung der Transparenz und der Meinungsvielfalt im Verein dürfen die drei
Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands untereinander keine Ehe- oder Lebenspartner sein.
III. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ausgenommen ist die Regelung in
§ 2 Abs. V. dieser Satzung.
IV. Da der Verein zur Erfüllung des Vereinszweckes ein Tierheim errichtet hat, so obliegt die Führung und die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand.
V. In jedem Kalendervierteljahr oder spätestens je Halbjahr tritt der Vorstand mindestens einmal zur Vorstandssitzung zusammen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des ersten Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereins-
mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
II. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem
Versammlungstermin als Brief zur Post.
III. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen ist.
Erster Vorsitzender, Kassierer und Kassenprüfer oder ein von ihnen beauftragtes Vereinsmitglied erstatten Bericht.
IV. Die Mitgliederversammlung beschließt:
1) die Wahl eines Versammlungsleiters,
2) die Entlastung und Neuwahl sowie die Amtsenthebung des Vorstandes,
3) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes,
4) über Anträge der Vereinsmitglieder,
5) über Satzungsänderungen oder Neufassungen, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
6) über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7) die Änderung des Vereinszweckes, hierzu ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
V. Bei der Beschlussfassung entscheidet, außer bei § 11 Absatz IV. Nr. 5, 6 und 7, die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder durch Handzeichen.
VI. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
VII. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom zuletzt eingesetzten Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Haftung des Vereins
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder Besuchern aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder bei Tierheim-
besuchen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit unter Beweis gestellt werden kann.
§ 13 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV)
zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung
sowie bei sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen. Durch ihre Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der vorerwähnten Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.
§ 14 Kassenprüfung
I. Die Kassenprüfung und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Vereins hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, nach
Terminvereinbarung mit dem Kassierer, von zwei Kassenprüfern zu erfolgen.
II. Die Prüfung erstreckt sich auf die wirtschaftliche Mittel- und die sachlich begründete Ausgabenverwendung sowie auf die
belegmäßige und rechnerisch richtige und vollständige Buchung.
III. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der turnusmäßigen ordentlichen Jahres-Mitgliederversammlung
ein mündlicher Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins erstattet werden kann.
§ 15 Jugendgruppenleiter / Jugendgruppe
I. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und durch ihre
Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe und die wirkliche Erfüllung der gestellten
Aufgaben bieten. Jugendgruppenleiter üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
II. Das Amt erlischt durch freiwillige Niederlegung oder Abberufung durch den Vorstand.
§ 16 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Hessen e.V. und des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 17 Auflösung des Vereins
I. Der Verein löst sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf, oder wenn es die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-
mehrheit beschließt.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Dabei genießen der Tierschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. und die in § 16 genannten Vereinigungen Vorrang.
Inkrafttreten:
Die Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.